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Die o.g. Richtlinie des europäischen Parlaments sowie des Rates vom 15.Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güter- oder Personenverkehr ist seit 10.September 2003 in Kraft.
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Fahrer im Personenverkehr müssen ab 10. September 2008 und Fahrer im Güterkraftverkehr ab 10. September 2009 zusätzlich zur Führerscheinausbildung, eine Grundqualifikation im Sinne der Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16.Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr, durchlaufen
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Die EU-Berufskraftfahrerausbildung gilt für alle Kraftfahrer der Klassen C1, C1E, C und CE, sowie der Klassen D1, D1E, D und DE, unabhängig davon ob die Fahrer als Selbständige oder als Arbeitnehmer im gewerblichen Personenverkehr, Güterverkehr oder Werkverkehr tätig sind, sie gilt ferner für Fahrer aus Drittstaaten welche in einem EU Unternehmen beschäftigt sind.
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Die Richtlinie gilt nicht für Fahrer von;
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Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
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Fahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
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Fahrzeugen, die von Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden;
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Fahrzeugen, die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
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Fahrzeugen, die beim Fahrunterricht zur Erlangung eines Führerscheins oder des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 eingesetzt werden;
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Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden;
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